Art. 96 – Aufhebung

BIOZID_VO · über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

Unbeschadet der Artikel 86, 89, 90, 91 und 92 wird die Richtlinie 98/8/EG mit Wirkung vom 1. September 2013 aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang VII zu lesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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