ErwGr. 56

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Sobald die Strommärkte von Drittländern im Wege der Marktkopplung eng in jenen der Union integriert sind, sollten technische Lösungen gefunden werden, die die Anwendung des CBAM auf den aus diesen Ländern in das Zollgebiet der Union ausgeführten Strom sicherstellen. Falls keine technischen Lösungen gefunden werden können, sollten Drittländer, deren Märkte mit dem der Union gekoppelt sind, eine zeitlich begrenzte Befreiung vom CBAM bis 2030 und nur in Bezug auf die Ausfuhr von Strom in Anspruch nehmen können, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Drittländer sollten jedoch einen Fahrplan ausarbeiten und sich verpflichten, einen CO2-Preismechanismus mit einem dem EU-EHS gleichwertigen Preis einzuführen und bis spätestens 2050 CO2-Neutralität zu erreichen sowie eine Angleichung an die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Klima, Wettbewerb und Energie vorzunehmen. Diese Befreiung sollte jederzeit entzogen werden können, falls Gründe für die Annahme bestehen, dass das betreffende Land seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder bis 2030 kein dem EU-EHS gleichwertiges Emissionshandelssystem eingeführt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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