ErwGr. 57

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Übergangsbestimmungen sollten für einen begrenzten Zeitraum gelten. Zu diesem Zweck sollte das CBAM ohne finanzielle Anpassung zur Anwendung kommen, damit seine reibungslose Einführung erleichtert und dadurch das Risiko von störenden Auswirkungen auf den Handel verringert wird. Die Einführer sollten vierteljährlich die mit den Waren, die sie während des vorherigen Quartals des Kalenderjahres eingeführt haben, verbundenen grauen Emissionen melden und die direkten und indirekten Emissionen sowie gegebenenfalls den im Ausland tatsächlich gezahlten CO2-Preis angeben. Der letzte CBAM-Bericht, d. h. der für das letzte Quartal 2025 vorzulegende Bericht, sollte bis zum 31. Januar 2026 vorgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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