ErwGr. 66

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Praktiken zur Umgehung der vorliegenden Verordnung sollten von der Kommission überwacht und angegangen werden, auch für den Fall, dass Betreiber ihre Waren leicht verändern, ohne ihre wesentlichen Merkmale zu ändern, oder Lieferungen künstlich aufteilen, um die nach der vorliegenden Verordnung geltenden Verpflichtungen zu umgehen. Ferner sollten Situationen, in denen Waren vor ihrer Einfuhr in den Unionsmarkt in ein Drittland oder eine Region in einem Drittland versandt werden, um die im Rahmen der vorliegenden Verordnung bestehenden Verpflichtungen zu umgehen, oder in denen Betreiber in Drittländern ihre weniger treibhausgasintensiven Waren in die Union einführen und ihre treibhausgasintensiveren Waren für andere Märkte vorhalten, oder in denen Ausführer oder Hersteller ihre Verkaufs- und Produktionskanäle umorganisieren oder andere Arten doppelter Produktions- und Verkaufspraktiken betreiben, um die im Rahmen der vorliegenden Verordnung bestehenden Verpflichtungen zu umgehen, überwacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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