ErwGr. 68

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Ferner sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Jahre nach dem Ende des Übergangszeitraums und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung vorlegen. Der Zeitplan für die Vorlage der Berichte sollte den Zeitplänen für das Funktionieren des CO2-Marktes gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen. Diese Berichte sollten eine Bewertung der Auswirkungen des CBAM umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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