ErwGr. 71

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Die Kommission sollte versuchen, mit den Drittländern, deren Handel mit der Union durch diese Verordnung berührt wird, fair und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union zusammenzuarbeiten, um die Möglichkeit eines Dialogs und der Zusammenarbeit bei der Umsetzung der spezifischen Elemente des CBAM zu erkunden. Die Kommission sollte auch untersuchen, ob Vereinbarungen geschlossen werden können, die den CO2-Bepreisungsmechanismen von Drittländern Rechnung tragen. Die Union sollte Entwicklungsländern und den gemäß den Vereinten Nationen am wenigsten entwickelten Ländern entsprechende technische Hilfe leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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