ErwGr. 69

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Um eine schnelle und wirksame Reaktion auf unvorhersehbare, außergewöhnliche und unprovozierte Umstände zu ermöglichen, die verheerende Auswirkungen auf die wirtschaftliche und industrielle Infrastruktur mindestens eines dem CBAM unterliegenden Drittlands haben, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat soweit erforderlich einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung vorlegen. Ein solcher Gesetzgebungsvorschlag sollte die Maßnahmen enthalten, die angesichts der Umstände, mit denen das Drittland konfrontiert ist bzw. die Drittländer konfrontiert sind, am besten geeignet sind, wobei die Ziele der vorliegenden Verordnung zu wahren sind. Diese Maßnahmen sollten zeitlich begrenzt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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