CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems
Die Arbeiten zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung sollten unter uneingeschränkter Achtung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Grundsätze darauf abzielen, bis 2030 alle unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren einzubeziehen. Daher sollte die Kommission bei der Überprüfung und Bewertung der Anwendung der vorliegenden Verordnung weiterhin auf diesen Zeitplan Bezug nehmen und vorrangig darauf hinarbeiten, graue Treibhausgasemissionen in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung aufzunehmen, die mit Waren verbunden sind, bei denen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen am größten ist und die die höchste CO2-Intensität aufweisen, sowie mit nachgelagerten Erzeugnissen, die einen wesentlichen Anteil mindestens einer unter die vorliegende Verordnung fallenden Ware enthalten. Sollte die Kommission keinen Gesetzgebungsvorschlag für eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung bis 2030 vorlegen, sollte sie das Europäische Parlament und den Rat über die entsprechenden Gründe unterrichten und die erforderlichen Schritte einleiten, um das Ziel zu erreichen, möglichst bald alle unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren einzubeziehen.
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