ErwGr. 118

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Um einen reibungslosen Übergang von den derzeit divergierenden aufsichtlichen Anpassungen in den Mitgliedstaaten zu dem in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Satz aufsichtlicher Anpassungen zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden während eines Übergangszeitraums von den Instituten weiterhin in beschränktem Umfang von dieser Verordnung abweichende aufsichtliche Anpassungen der Eigenmittel verlangen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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