ErwGr. 119

CRR · über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

Um sicherzustellen, dass die Institute über ausreichend Zeit für die Erfüllung der neuen Anforderungen an Höhe und Definition der Eigenmittel verfügen, sollte die Anerkennung bestimmter Kapitalinstrumente, die die Definition von Eigenmitteln dieser Verordnung nicht erfüllen, zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2021 schrittweise eingestellt werden. Zudem sollten bestimmte von staatlicher Seite geführte Instrumente während eines befristeten Zeitraums voll als Eigenmittel anerkannt werden. Ferner sollte das Agio, das mit Posten verbunden ist, die nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel anerkannt wurden, unter bestimmten Umständen als hartes Kernkapital anerkannt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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