Art. 383z – Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Warenpositionsrisikos

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

(1)Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta-Warenpositionsrisiko wird festgesetzt auf a) 20 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 12 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 angehören; b) 0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 13 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 handelt.
(2)Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Vega-Warenpositionsrisiko wird festgesetzt auf a) 20 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 12 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 angehören; b) 0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 13 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 handelt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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