Art. 433b – Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

(1)Kleine und nicht komplexe Institute legen die in den folgenden Bestimmungen genannten Angaben jährlich offen: a) Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f; b) Artikel 438 Buchstaben c, d und da; c) Artikel 442 Buchstaben c und d; d) die Schlüsselparameter nach Artikel 447; e) Artikel 449a; f) Artikel 449b; g) Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d, h, i und j.
(2)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute die Schlüsselparameter nach Artikel 447 und die ESG-Risiken nach Artikel 449a jährlich offen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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