Art. 434c – Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der von Instituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, gemeldeten Informationen für die Veröffentlichung umfassenderer Offenlegungen auf der EBA-Website

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Die EBA erstellt einen Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der Informationen, die Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, den zuständigen Behörden gemäß Artikel 430 gemeldet haben, um diese Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und damit den Offenlegungsaufwand dieser Institute zu verringern.
Bei diesem Bericht wird die bisherige Arbeit der EBA in Bezug auf integrierte Datenerhebungen berücksichtigt und er gründet sich auf eine Kosten-Nutzen-Gesamtanalyse, einschließlich der Kosten, die zuständigen Behörden, Instituten und der EBA entstehen, und es werden darin alle etwaigen technischen, operativen und rechtlichen Herausforderungen berücksichtigt.
Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 10. Juli 2027 diesen Bericht vor.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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