ErwGr. 16

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Bei durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen und durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen sollte der Kreditsplitting-Ansatz beibehalten werden, da dieser Ansatz der Art des Kreditnehmers Rechnung trägt und die risikomindernden Auswirkungen der Immobiliensicherheit bei den anwendbaren risikogewichteten Positionsbeträgen selbst im Fall von Risikopositionen mit hohen Beleihungsquoten widerspiegelt. Der Kreditsplitting-Ansatz sollte jedoch gemäß den Basel-III-Standards angepasst werden, da er bei bestimmten Grundpfandrechten mit sehr niedrigen Beleihungsquoten für zu konservativ befunden wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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