ErwGr. 17

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Um sicherzustellen, dass sich die Auswirkungen der Eigenmitteluntergrenze auf die Vergabe risikoarmer Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien durch Institute, die den IRB-Ansatz verwenden, über einen ausreichend langen Zeitraum verteilen und um dadurch Verwerfungen bei dieser Art von Darlehen zu vermeiden, die durch unvermittelte Anstiege der Eigenmittelanforderungen verursacht werden könnten, muss eine spezielle Übergangsregelung vorgesehen werden. Für die Dauer des Übergangszeitraums sollten Institute, die den IRB-Ansatz verwenden, bei der Berechnung der Eigenmitteluntergrenze die Möglichkeit haben, auf den Teil ihrer Risikopositionen, der im Rahmen des SA-CR durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besichert ist, ein niedrigeres Risikogewicht anzuwenden. Um sicherzustellen, dass die Übergangsregelung nur für Risikopositionen aus risikoarmen Grundpfandrechten zur Verfügung steht, sollten geeignete Anerkennungsfähigkeitskriterien festgelegt werden, die auf den etablierten Konzepten beruhen, die im Rahmen des SA-CR verwendet werden. Die Erfüllung dieser Kriterien sollte von den zuständigen Behörden überprüft werden. Aufgrund der möglichen Unterschiede zwischen den Wohnimmobilienmärkten der Mitgliedstaaten sollte die Entscheidung darüber, ob die Übergangsregelung angewandt wird, den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden. Die Nutzung der Übergangsregelung sollte von der EBA überwacht werden. Jegliche Verlängerung des Übergangszeitraums sollte begründet und auf höchstens vier Jahre begrenzt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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