CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)
Das Spezialfinanzierungsgeschäft wird in der Regel mit als Kreditnehmern fungierenden Zweckgesellschaften betrieben, für die die Kapitalrendite die primäre Rückzahlungsquelle für die erhaltene Finanzierung ist. Spezialfinanzierungsvereinbarungen verleihen dem Kreditgeber erhebliche Kontrolle über die finanzierten Vermögenswerte, während die primäre Rückzahlungsquelle für die Verpflichtung die durch diese Vermögenswerte generierten Einnahmen sind. Um das damit einhergehende Risiko genauer abzubilden, sollte diese Form der Kreditvergabe daher spezifischen Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko unterliegen. Im Einklang mit den Basel-III-Standards für die Zuweisung von risikogewichteten Positionsbeträgen für Spezialfinanzierungsrisikopositionen sollte im Rahmen des SA-CR eine spezielle Risikopositionsklasse „Spezialfinanzierungen“ eingeführt werden, um eine bessere Übereinstimmung mit der bereits bestehenden spezifischen Behandlung von Spezialfinanzierungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes zu erreichen. Für Spezialfinanzierungsrisikopositionen sollte eine spezielle Behandlung eingeführt werden, wobei zwischen „Projektfinanzierung“, „Objektfinanzierung“ und „Rohstoffhandelsfinanzierung“ unterschieden werden sollte, um die inhärenten Risiken dieser Unterklassen der Risikopositionsklasse „Spezialfinanzierungen“ besser abzubilden.
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