ErwGr. 50

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Mit der Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) wurde eine Anforderung zur Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (non-performing exposures, NPE), die sogenannte aufsichtsrechtliche Letztsicherung, eingeführt. Die Maßnahme zielte darauf ab, den erneuten Aufbau notleidender Risikopositionen im Besitz von Instituten zu vermeiden und zugleich ein proaktives Management von NPE zu fördern, indem die Effizienz der Umstrukturierungs- oder Durchsetzungsverfahren von Instituten verbessert wird. Vor diesem Hintergrund sollten einige gezielte Änderungen an NPE vorgenommen werden, die von Exportversicherungsagenturen oder öffentlichen Garantiegebern garantiert werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Institute, die strenge Bedingungen erfüllen und auf den Erwerb von NPE spezialisiert sind, von der Anwendung der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung ausgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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