ErwGr. 52

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Es ist notwendig, den Befolgungsaufwand für Offenlegungszwecke zu verringern und die Vergleichbarkeit von Offenlegungen zu erhöhen. Die EBA sollte daher eine zentrale webbasierte Plattform einrichten, die die Offenlegung der von Instituten übermittelten Informationen und Daten ermöglicht. Diese zentrale Internetplattform sollte als einheitlicher Zugangspunkt für Offenlegungen von Instituten dienen, während das Eigentum an den Informationen und Daten und die Verantwortlichkeit für deren Genauigkeit weiterhin bei den Instituten liegen sollten, die sie erstellen. Die Zentralisierung der Veröffentlichung offengelegter Informationen sollte voll und ganz im Einklang mit dem Aktionsplan für die Kapitalmarktunion stehen. Zudem sollte diese zentrale webbasierte Plattform mit dem zentralen europäischen Zugangspunkt interoperabel sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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