ErwGr. 55

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken verhalten sich nicht unbedingt proportional zu der Größe und Komplexität eines Instituts. Das Ausmaß der Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken ist unionsweit ebenfalls recht heterogen, wobei potenzielle Transitionseffekte auf Risikopositionen im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit erheblichen negativen Auswirkungen, insbesondere auf die Umwelt, in einigen Mitgliedstaaten mild und in anderen hoch sind. Die Transparenzanforderungen an Institute und die in anderen bestehenden Rechtsakten der Union festgelegten Offenlegungsanforderungen im Hinblick auf Nachhaltigkeit werden dafür sorgen, dass in einigen Jahren granularere Daten verfügbar sind. Um jedoch die potenziellen ESG-Risiken von Instituten richtig bewerten zu können, gebietet es sich, dass die Märkte und zuständigen Behörden von allen Unternehmen, die diesen Risiken ausgesetzt sind, angemessene Daten erhalten. Institute sollten in der Lage sein, ihre Risikopositionen gegenüber Tätigkeiten, die als eines der Umweltziele im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigend gelten, systematisch zu ermitteln und für angemessene Transparenz im Hinblick darauf zu sorgen. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden über Daten verfügen, die für die Zwecke einer wirksamen Beaufsichtigung granular, umfassend und vergleichbar sind, sollten die aufsichtlichen Meldungen von Instituten auch Informationen über Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken enthalten. Um umfassende Transparenz gegenüber den Märkten zu gewährleisten, sollten Offenlegungen von ESG-Risiken ferner auf alle Institute ausgeweitet werden. Die Granularität dieser Informationen sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und der Größe und Komplexität des betreffenden Instituts sowie der Signifikanz seiner Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken Rechnung tragen. Bei der Überarbeitung der technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung von ESG-Risiken sollte die EBA bewerten, wie Offenlegungen von ESG-Risiken von Deckungspools gedeckter Schuldverschreibungen verbessert werden können, und prüfen, ob Informationen über die einschlägigen Risikopositionen der Darlehenspools, die gedeckten Schuldverschreibungen zugrunde liegen, welche von Instituten direkt oder durch die Übertragung von Darlehen an eine Zweckgesellschaft begeben wurden, entweder in die überarbeiteten technischen Durchführungsstandards oder in den Regulierungs- und Offenlegungsrahmen für gedeckte Schuldverschreibungen aufgenommen werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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