ErwGr. 57

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Um sicherzustellen, dass etwaige Anpassungen für Risikopositionen im Infrastrukturbereich die Klimaziele der Union nicht untergraben, würden neue Risikopositionen den Risikogewichtsabschlag nur erhalten, wenn die finanzierten Vermögenswerte einen positiven Beitrag zu einem oder mehreren der in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Umweltziele leisten und die anderen in jener Verordnung festgelegten Ziele nicht erheblich beeinträchtigen oder wenn die finanzierten Vermögenswerte keines der in jener Verordnung festgelegten Umweltziele erheblich beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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