CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)
Es ist entscheidend, dass Aufsichtsbehörden die nötigen Befugnisse haben, um die Risiken, denen eine Bankengruppe auf konsolidierter Ebene ausgesetzt ist, umfassend zu bewerten und zu messen, und dass sie über die Flexibilität verfügen, ihre Aufsichtsansätze an neue Risikoquellen anzupassen. Es ist wichtig, dass zwischen der aufsichtlichen Konsolidierung und der Konsolidierung für Rechnungslegungszwecke keine Schlupflöcher entstehen, die Transaktionen zur Folge haben können, deren Ziel es ist, Vermögenswerte aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis hinaus zu verschieben, obgleich Risiken in der Bankengruppe verbleiben. Die mangelnde Kohärenz bei den Begriffsbestimmungen „Mutterunternehmen“, „Tochterunternehmen“ und „Kontrolle“ sowie die mangelnde Klarheit bei den Begriffsbestimmungen „Anbieter von Nebendienstleistungen“, „Finanzholdinggesellschaft“ und „Finanzinstitut“ erschweren es Aufsichtsbehörden, die geltenden Vorschriften in der Union übereinstimmend anzuwenden und Risiken auf konsolidierter Ebene aufzudecken und angemessen anzugehen. Diese Begriffsbestimmungen sollten daher geändert und weiter präzisiert werden. Außerdem wird es als angemessen erachtet, dass die EBA näher untersucht, ob diese Befugnisse der Aufsichtsbehörden durch etwaige verbleibende Diskrepanzen oder Schlupflöcher in den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder in deren Zusammenspiel mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ungewollt eingeschränkt werden könnten.
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