ErwGr. 59

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Märkte für Kryptowerte sind in den vergangenen Jahren rasch gewachsen. Um potenzielle Risiken anzugehen, die sich für Institute aus ihren Risikopositionen in Kryptowerten, die durch den bestehenden Aufsichtsrahmen nicht ausreichend abgedeckt sind, ergeben, hat der BCBS im Dezember 2022 einen umfassenden Standard für die aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen in Kryptowerten veröffentlicht. Der empfohlene Geltungsbeginn dieses Standards ist der 1. Januar 2025, doch einige technische Elemente des Standards wurden in den Jahren 2023 und 2024 auf BCBS-Ebene weiterentwickelt. Angesichts der laufenden Entwicklungen auf Märkten für Kryptowerte und in Anerkennung der Bedeutung der vollständigen Umsetzung des Basel-Standards für Risikopositionen von Instituten in Kryptowerten in Unionsrecht sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2025 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Umsetzung dieses Standards vorlegen und die für diese Risikopositionen während des Übergangszeitraums bis zur Umsetzung des-Basel-Standards geltende aufsichtliche Behandlung festlegen. Die übergangsweise geltende aufsichtliche Behandlung sollte den mit der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingeführten Rechtsrahmen für Emittenten von Kryptowerten berücksichtigen und eine aufsichtliche Behandlung dieser Kryptowerte festlegen. Daher sollte während des Übergangszeitraums anerkannt werden, dass tokenisierte traditionelle Vermögenswerte, einschließlich E-Geld-Token, ähnliche Risiken wie traditionelle Vermögenswerte bergen und Kryptowerte, die jene Verordnung einhalten und sich auf andere traditionelle Vermögenswerte als eine einzige Fiatwährung beziehen, eine aufsichtliche Behandlung erfahren sollten, die den Anforderungen jener Verordnung entspricht. Risikopositionen in anderen Kryptowerten, einschließlich tokenisierter Derivate auf Kryptowerte, die sich von denjenigen unterschieden, die für die günstigere Eigenkapitalbehandlung infrage kommen, sollte ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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