CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)
Um die in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 dargelegten Umwelt- und Klimaziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen und einen Beitrag zur Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu leisten, müssen umfangreiche Investitionen aus dem Privatsektor in nachhaltige Investitionen in der Union gelenkt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte die Bedeutung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (environmental, social and governance factors, ESG-Faktoren) und ein umfassendes Verständnis der Risiken von Risikopositionen gegenüber Tätigkeiten widerspiegeln, die mit allgemeinen Nachhaltigkeits- oder ESG-Zielen in Zusammenhang stehen. Um unionsweite Konvergenz und ein einheitliches Verständnis von ESG-Faktoren und -Risiken sicherzustellen, sollten allgemeine Begriffsbestimmungen festgelegt werden. ESG-Faktoren können sich positiv oder negativ auf die finanzielle Leistungsfähigkeit oder Solvenz eines Unternehmens, eines Staates oder einer Einzelperson auswirken. Gängige Beispiele für ESG-Faktoren sind Treibhausgasemissionen, biologische Vielfalt sowie Wassernutzung und -verbrauch im Umweltbereich; Menschenrechte sowie Arbeits- und Beschäftigungsaspekte im Sozialbereich; Rechte und Verantwortlichkeiten leitender Angestellter und Vergütung im Governance-Bereich. Vermögenswerte oder Tätigkeiten, die den Auswirkungen von Umwelt- oder Sozialfaktoren unterliegen, sollten unter Bezugnahme auf das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, nach der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), und einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869, und die einschlägigen Nachhaltigkeitsziele der Union definiert werden. Die gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) angenommenen technischen Bewertungskriterien in Bezug auf den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sowie spezifische Rechtsakte der Union zur Abwendung des Klimawandels, der Umweltzerstörung und des Verlusts an biologischer Vielfalt sollten verwendet werden, um Vermögenswerte oder Risikopositionen zum Zweck der Bewertung spezieller aufsichtlicher Behandlungen und Risikounterschiede zu ermitteln.
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