ErwGr. 12

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

Organisationen, Hersteller oder Diensteanbieter, die an der Konzeption und Entwicklung von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen beteiligt sind, sollten dazu angehalten werden, in den ersten Phasen der Konzeption und Entwicklung Maßnahmen durchzuführen, um die Sicherheit dieser Produkte, Dienste und Prozesse möglichst weitgehend zu schützen, in dem sie davon ausgehen, dass Cyberangriffe vorliegen, und deren Folgen vorwegzunehmen und so gering wie möglich zu halten (konzeptionsintegrierte Sicherheit — security by design). Die Sicherheit sollte während der gesamten Lebensdauer des IKT-Produkts, -Dienstes oder -Prozesses berücksichtigt werden, wobei die Konzeptions- und Entwicklungsprozesse ständig weiterentwickelt werden sollten, um das Risiko von Schäden durch eine böswillige Nutzung zu verringern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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