ErwGr. 13

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

Unternehmen, Organisationen und der öffentliche Sektor sollten die von ihnen konzipierten IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse so konfigurieren, dass ein höheres Maß an Sicherheit gewährleistet ist, das es dem ersten Nutzer ermöglicht, eine Standardkonfiguration mit den sichersten möglichen Einstellungen („security by default“) zu erhalten; somit wären die Nutzer in geringerem Maße der Belastung ausgesetzt, ein IKT-Produkt, -einen IKT-Dienst oder einen IKT-Prozess angemessen konfigurieren zu müssen. Die Sicherheit durch Voreinstellungen („security by default“) sollte weder eine umfangreiche Konfiguration erfordern, noch spezifische technische Kenntnisse oder ein nicht offensichtliches Verhalten seitens des Nutzers, und sie sollte dort, wo sie implementiert wurde, einfach und zuverlässig funktionieren. Wenn im Einzelfall eine Risiko- und Nutzbarkeitsanalyse zu dem Ergebnis führt, dass eine solche vordefinierte Einstellung nicht machbar ist, sollten die Nutzer aufgefordert werden, die sicherste Einstellung zu wählen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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