ErwGr. 21

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

Damit sie die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten angemessen unterstützen kann, sollte die ENISA ihre technischen und menschlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten weiter ausbauen. Die ENISA sollte ihr Know-how und ihre Fähigkeiten vergrößern. Die ENISA und die Mitgliedstaaten könnten auf freiwilliger Basis Programme für die Entsendung von nationalen Sachverständigen an die ENISA, die Bildung von Pools von Sachverständigen und den Austausch von Personal entwickeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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