ErwGr. 39

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Damit sichergestellt ist, dass die Sorgfaltspflicht Bestandteil der Unternehmenspolitik und ihrer Risikomanagementsysteme ist und im Einklang mit dem einschlägigen internationalen Rahmen steht, sollten Unternehmen die Sorgfaltspflicht in ihre jeweilige Unternehmenspolitik und ihre jeweiligen Risikomanagementsysteme und auf allen einschlägigen Ebenen ihrer Geschäftstätigkeit integrieren und über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen. Die Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte nach vorheriger Konsultation der Beschäftigten des Unternehmens und ihrer Vertreter ausgearbeitet werden und eine Beschreibung des Ansatzes enthalten, den das Unternehmen — auch langfristig — in Bezug auf die Sorgfaltspflicht verfolgt; ein Verhaltenskodex sollte in die Strategie aufgenommen werden, in dem die innerhalb des gesamten Unternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie gegebenenfalls von direkten oder indirekten Geschäftspartnern des Unternehmens einzuhaltenden Regeln und Grundsätze beschrieben sind; in der Strategie sollten die Verfahren zur Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in alle einschlägigen Bereiche der Unternehmenspolitik und zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht beschrieben sein, einschließlich der Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Verhaltenskodex und zur Ausweitung seiner Anwendung auf Geschäftspartner. Mit der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte eine risikobasierte Sorgfaltspflicht sichergestellt werden. Der Verhaltenskodex sollte für alle relevanten Unternehmensfunktionen und Geschäftstätigkeiten gelten, auch für Entscheidungen des Beschaffungs-, Beschäftigungs- und des Auftragswesens. Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie sollte der Begriff „Arbeitnehmer“ auch Leiharbeitnehmer und andere Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen umfassen, sofern sie die vom EuGH aufgestellten Kriterien für die Feststellung des Status eines Arbeitnehmers erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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