ErwGr. 42

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

In Konflikt- und Hochrisikogebieten im Sinne der Verordnung (EU) 2017/821 treten Menschenrechtsverletzungen mit größerer Wahrscheinlichkeit auf und fallen schwerwiegender aus. Unternehmen sollten dies bei der Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Verhaltenskodizes und Verfahren zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht auf eine Weise, die mit dem humanitären Völkerrecht gemäß den Genfer Abkommen von 1949 und deren Zusatzprotokollen vereinbar ist, an Konflikt- und Hochrisikogebiete angepasst werden. Ferner sollten Unternehmen dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Situationen besondere geografische und kontextbezogene Risikofaktoren darstellen, wenn sie eingehende Bewertungen als Teil des Ermittlungs- und Bewertungsverfahrens durchführen, wenn sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um ermittelte negative Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen und zu minimieren, und wenn sie Interessenträger einbeziehen. Zu diesem Zweck können sich Unternehmen auf die Leitlinien der Kommission zur Bewertung von Risikofaktoren im Zusammenhang mit Konflikt- und Hochrisikogebieten stützen, in denen die Leitlinien des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen mit dem Titel „Heightened Human Rights Due Diligence for Business in Conflict Affected Contexts. A Guide“ (Verstärkte Sorgfaltspflichten im Bereich der Menschenrechte für Geschäftstätigkeiten in konfliktbehafteten Kontexten. Ein Leitfaden) berücksichtigt werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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