ErwGr. 40

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen, müssen Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen zu ermitteln, zu verhindern und abzustellen, zu minimieren und diesbezüglich Abhilfe zu leisten, und Interessenträger sinnvoll in das gesamte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einbeziehen. Unter dem Begriff „geeignete Maßnahmen“ sollten Maßnahmen verstanden werden, mit denen die Ziele der Sorgfaltspflicht erreicht werden können, indem die negativen Auswirkungen in einer Weise wirksam angegangen werden, die dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen entspricht und die dem Unternehmen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung steht, wobei den Umständen des Einzelfalls, einschließlich der Art und des Umfangs der negativen Auswirkungen und einschlägigen Risikofaktoren, Rechnung getragen wird. Wenn die erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen, die als Geschäftsgeheimnis gelten, aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse unter angemessenem Aufwand nicht eingeholt werden können, etwa weil ein Geschäftspartner die Bereitstellung der Informationen verweigert und es keine rechtliche Grundlage gibt, um diese durchzusetzen, können solche Umstände dem Unternehmen nicht zur Last gelegt werden; diese sollten jedoch erläutern können, warum derartige Informationen nicht eingeholt werden konnten, und erforderliche und angemessene Maßnahmen ergreifen, um sie so bald wie möglich einzuholen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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