Gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen, das potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese zu verhindern oder angemessen zu mindern. Um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen, sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, welche Maßnahmen von den Unternehmen gegebenenfalls zur Verhinderung und Minderung möglicher negativer Auswirkungen je nach den Umständen zu ergreifen sind. Bei der Bewertung der geeigneten Maßnahmen, mit denen negative Auswirkungen verhindert oder angemessen gemindert werden sollen, sollten der „Grad der Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen“ im Einklang mit den internationalen Rahmenwerken und die Fähigkeit des Unternehmens, Einfluss auf den Geschäftspartner zu nehmen, der die tatsächlichen negativen Auswirkungen allein oder gemeinsam mit anderen verursacht, gebührend berücksichtigt werden. Unternehmen sollten angemessene Maßnahmen ergreifen, um die negativen Auswirkungen, die sie selbst verursachen (negative Auswirkungen „verursachen“ im Sinne des internationalen Rahmens) oder gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen oder Geschäftspartnern verursachen (zu den negativen Auswirkungen „beitragen“ im Sinne des internationalen Rahmens), zu verhindern oder zu mindern. Dies gilt unabhängig davon, ob auch Dritte außerhalb der Aktivitätskette des Unternehmens die negativen Auswirkungen verursachen. Die gemeinsame Verursachung der negativen Auswirkungen beschränkt sich nicht auf den Fall, dass das Unternehmen, sein Tochterunternehmen oder sein Geschäftspartner in gleichem Maße daran beteiligt sind, sondern sollte sich auf alle Fälle erstrecken, in denen die negativen Auswirkungen durch Handlungen oder Unterlassungen des Unternehmens in Verbindung mit den Handlungen und Unterlassungen der Tochterunternehmen oder Geschäftspartner verursacht werden; dies schließt auch Fälle ein, in denen das Unternehmen in erheblichem Maße erleichtert oder fördert, dass ein Geschäftspartner negative Auswirkungen verursacht, d. h. geringfügige oder unerhebliche Beiträge werden nicht berücksichtigt. Wenn Unternehmen die negativen Auswirkungen in ihren Aktivitätsketten nicht selbst oder gemeinsam mit anderen juristischen Personen verursachen, sondern die negativen Auswirkungen ausschließlich von ihren Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten der Unternehmen verursacht werden („in direktem Zusammenhang stehen“ mit den negativen Auswirkungen im Sinne des internationalen Rahmens), sollten sie dennoch bestrebt sein, ihren Einfluss geltend zu machen, um die von ihren Geschäftspartnern verursachten negativen Auswirkungen zu verhindern oder zu mindern, oder ihren Einfluss in diesem Sinne zu erhöhen. Indem anstelle der oben angeführten in den internationalen Rahmenwerken verwendeten Begriffe lediglich der Ausdruck negative Auswirkungen „verursachen“ verwendet wird, wird eine Verwechslung mit bestehenden Rechtsbegriffen in den nationalen Rechtssystemen vermieden, zugleich aber derselbe kausale Zusammenhang erfasst, wie in diesen Rahmenwerken beschrieben. In diesem Zusammenhang sollte unter dem Einfluss des Unternehmens auf einen Geschäftspartner im Einklang mit den internationalen Rahmenwerken zum einen seine Fähigkeit verstanden werden, den Geschäftspartner von der Verhinderung negativer Auswirkungen zu überzeugen (z. B. über Marktmacht, Präqualifikationsanforderungen oder die Verknüpfung von Geschäftsanreizen mit der Leistung in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt), und zum anderen der Grad des Einflusses oder Drucks, den das Unternehmen nach vernünftigem Ermessen ausüben könnte, etwa durch Zusammenarbeit mit dem betreffenden Geschäftspartner oder im Zusammenwirken mit einem anderen Unternehmen, das ein direkter Geschäftspartner des mit den negativen Auswirkungen verbundenen Geschäftspartners ist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024
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