Die Unternehmen sollten verpflichtet werden, gegebenenfalls die folgenden angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Vermeidungs- und Abschwächungspflichten gemäß dieser Richtlinie nachzukommen. Wenn dies aufgrund der Komplexität der Vermeidungsmaßnahmen erforderlich ist, sollten die Unternehmen einen Präventionsaktionsplan ausarbeiten und umsetzen. Unternehmen sollten anstreben, dass ein direkter Geschäftspartner die Einhaltung des Verhaltenskodex und erforderlichenfalls des Präventionsaktionsplans vertraglich zusichert und unter anderem von seinen Partnern entsprechende vertragliche Zusicherungen verlangt, soweit deren Tätigkeiten Teil der Aktivitätsketten der Unternehmen sind. Vertragliche Zusicherungen sollten so gestaltet sein, dass eine angemessene Aufteilung der Verantwortung zwischen dem Unternehmen und den Geschäftspartnern sichergestellt ist. Die vertraglichen Zusicherungen sollten von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung begleitet werden. Das Unternehmen sollte jedoch lediglich verpflichtet sein, die vertraglichen Zusicherungen zu verlangen, da der Erhalt solcher Zusicherungen von verschiedenen Faktoren abhängen kann. Um eine umfassende Vermeidung potenzieller negativer Auswirkungen zu gewährleisten, sollten Unternehmen auch finanzielle oder nichtfinanzielle Investitionen, Anpassungen oder Verbesserungen tätigen, die darauf abzielen, negative Auswirkungen zu verhindern, und dabei im Einklang mit dem Unionsrecht mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten. Unternehmen sollten gegebenenfalls die Geschäftspläne, die Gesamtstrategien und die Geschäftstätigkeit, einschließlich Beschaffungsverfahren, anpassen und eine Beschaffungspolitik entwickeln und verfolgen, mit der zu existenzsichernden Löhnen und Einkommen für ihre Lieferanten beigetragen wird und mögliche negative Auswirkungen auf Menschenrechte oder die Umwelt nicht gefördert werden. Um ihren Sorgfaltspflichten wirksam und effizient nachzukommen, sollten Unternehmen ferner notwendige Änderungen oder Verbesserungen an ihren Entwurfs- und Vertriebsverfahren vornehmen, um negative Auswirkungen, die sich sowohl im vorgelagerten als auch im nachgelagerten Teil ihrer Aktivitätsketten ergeben, vor und nach der Herstellung des Produkts anzugehen. Die Einführung und die Anpassung, falls erforderlich, dieser Verfahren könnte für das Unternehmen von besonderer Bedeutung sein, um negative Auswirkungen von Beginn an zu vermeiden. Diese Maßnahmen könnten auch für die Beseitigung negativer Auswirkungen relevant sein, die von dem Unternehmen und seinen Geschäftspartnern gemeinsam verursacht werden, etwa aufgrund von Fristen oder Spezifikationen, die letzteren vom Unternehmen auferlegt werden. Darüber hinaus tragen verantwortungsvolle Beschaffungs- oder Vertriebsverfahren durch eine bessere Verteilung der Wertschöpfung entlang der Aktivitätskette zur Bekämpfung der Kinderarbeit bei, die häufig in Ländern oder Gebieten mit hohem Armutsniveau auftritt. Darüber hinaus sollten Unternehmen gezielte und angemessene Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) leisten, die Geschäftspartner des Unternehmens sind, indem unter anderem der Zugang zu Kapazitätsaufbau, Schulungen oder die Modernisierung von Managementsystemen bereitgestellt bzw. ermöglicht werden, sofern dies angesichts der Ressourcen, des Wissens und der Beschränkungen des KMU erforderlich ist, und indem gezielte und angemessene finanzielle Unterstützung geleistet wird, beispielsweise durch direkte Finanzierung, zinsgünstige Darlehen, Garantien für die fortgesetzte Beschaffung und Mitwirkung bei der Sicherstellung von Finanzierung, sofern die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Präventionsaktionsplans die Tragfähigkeit des KMU gefährden würde. Der Begriff der „Gefährdung der Tragfähigkeit eines KMU“ sollte so verstanden werden, dass möglicherweise eine Insolvenz des KMU verursacht wird oder das KMU in eine Lage gebracht wird, in der unmittelbar eine Insolvenz droht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024
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