ErwGr. 49

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Es ist möglich, dass zur Verhinderung potenzieller negativer Auswirkungen eine Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen erforderlich wäre, z. B. auf der Ebene indirekter Geschäftspartner eines Unternehmens, das eine direkte vertragliche Beziehung zu dem betreffenden indirekten Geschäftspartner unterhält. In einigen Fällen könnte eine Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen die einzige realistische Möglichkeit sein, um potenzielle negative Auswirkungen zu verhindern, sogar wenn diese durch direkte Geschäftspartner verursacht werden, wenn der Einfluss des Unternehmens nicht ausreicht. Das Unternehmen sollte mit derjenigen Einrichtung zusammenarbeiten, die potenzielle negative Auswirkungen allein oder gemeinsam mit dem Unternehmen oder anderen juristischen Personen am wirksamsten verhindern oder mindern kann, wobei das geltende Recht, insbesondere das Wettbewerbsrecht, einzuhalten ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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