ErwGr. 52

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Was direkte und indirekte Geschäftspartner betrifft, so kann mit Industrie- und Multi-Stakeholder-Initiativen zur Erzeugung von zusätzlichem Druck beigetragen werden, um negative Auswirkungen zu ermitteln, zu mindern und zu verhindern. Unternehmen sollten sich daher an solchen Initiativen beteiligen können, um die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 7 bis 16 der vorliegenden Richtlinie zu unterstützen, insoweit solche Initiativen geeignet sind, die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu unterstützen. Der Begriff „Initiativen“ ist weit gefasst und umfasst eine Kombination von freiwilligen Verfahren, Instrumenten und Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die von Regierungen, Industrieverbänden, interessierten Organisationen, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, oder Gruppierungen bzw. Kombinationen davon, an denen sich Unternehmen beteiligen könnten, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und überwacht werden. Unternehmen könnten nach Bewertung ihrer Angemessenheit einschlägige Risikoanalysen, die im Rahmen von Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen oder von Mitgliedern dieser Initiativen durchgeführt wurden, nutzen oder sich daran beteiligen und über diese Initiativen wirksame geeignete Maßnahmen ergreifen oder sich daran beteiligen. Dabei sollten die Unternehmen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen überwachen und gegebenenfalls weiterhin geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen sicherzustellen. In dieser Richtlinie sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Verbreitung von Informationen über solche Initiativen und ihre Ergebnisse erleichtern können, um so vollständige Informationen über solche Initiativen sicherzustellen. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Festlegung von Eignungskriterien und einer Methode, mit der Unternehmen die Eignung von Industrie- und Multi-Stakeholder-Initiativen bewerten sollen, herausgeben. Unternehmen könnten auch Überprüfungen durch unabhängige Dritte von Unternehmen in ihren Aktivitätsketten, die von diesen Unternehmen vorgelegt werden, verwenden, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, soweit diese Überprüfung geeignet ist, um die Erfüllung der einschlägigen Verpflichtungen zu unterstützen. Die Überprüfung durch unabhängige Dritte könnte auch von anderen Unternehmen oder einer Industrieinitiative bzw. Multi-Stakeholder-Initiative durchgeführt werden. Mit der unabhängigen Überprüfung betraute Dritte sollten objektiv und völlig unabhängig vom Unternehmen handeln, frei von jeglichen Interessenkonflikten sein, frei von jedweder direkten oder indirekten äußeren Einflussnahme sein und jede Handlung unterlassen, die mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar ist. Je nach Art der negativen Auswirkungen sollten sie über Erfahrung und Kompetenz in Umwelt- oder Menschenrechtsfragen verfügen, und sie sollten für die Qualität und Zuverlässigkeit der Überprüfung verantwortlich sein. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur Festlegung von Eignungskriterien und einer Methode, mit der Unternehmen die Eignung von mit der unabhängigen Überprüfung betrauten Dritten bewerten sollen, und Leitlinien für die Überwachung der Richtigkeit, der Wirksamkeit und der Integrität der von Dritten durchgeführten Überprüfung herausgeben. Diese Leitlinien sind von wesentlicher Bedeutung, um Mängel von unwirksamen Prüfungen zu beheben. Unternehmen, die an Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen teilnehmen oder die Überprüfung durch Dritte oder Vertragsklauseln in Anspruch nehmen, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, sollten dennoch bestraft oder für Verstöße gegen die vorliegende Richtlinie sowie für Schäden, die Betroffene aufgrund des Verstoßes erlitten haben, haftbar gemacht werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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