ErwGr. 53

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Gemäß den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen, das tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt ermittelt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen in der Lage ist, tatsächliche negative Auswirkungen in seiner eigenen Geschäftstätigkeit und in der seiner Tochterunternehmen abzustellen. Allerdings sollte klargestellt werden, dass die Unternehmen, bei denen negative Auswirkungen nicht abgestellt werden können, das Ausmaß dieser Auswirkungen minimieren sollten. Bei einer Minimierung des Ausmaßes negativer Auswirkungen sollte ein Ergebnis verlangt werden, das dem Abstellen der negativen Auswirkungen möglichst nahe kommt. Daher sollte das Unternehmen regelmäßig die Umstände, aufgrund deren es die negativen Auswirkungen nicht abstellen konnte, und die Frage, ob die Abstellung der negativen Auswirkungen möglich ist, neu bewerten. Um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen, sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, welche Maßnahmen die Unternehmen ergreifen müssen, um die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abzustellen oder je nach den Umständen deren Ausmaß gegebenenfalls zu minimieren. Bei der Bewertung der geeigneten Maßnahmen, um negative Auswirkungen abzustellen oder ihr Ausmaß zu minimieren, sollte der „Grad der Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen“ im Einklang mit den internationalen Rahmenwerken und die Fähigkeit des Unternehmens, Einfluss auf den Geschäftspartner zu nehmen, der die tatsächlichen negativen Auswirkungen allein oder gemeinsam mit anderen verursacht, gebührend berücksichtigt werden. Unternehmen sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen, die sie selbst verursachen (negative Auswirkungen „verursachen“ im Sinne des internationalen Rahmens) oder gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen oder Geschäftspartnern verursachen (zu den negativen Auswirkungen „beitragen“ im Sinne des internationalen Rahmens), abzustellen oder ihr Ausmaß zu minimieren. Dies gilt unabhängig davon, ob auch Dritte außerhalb der Aktivitätskette des Unternehmens die negativen Auswirkungen verursachen. Die gemeinsame Verursachung der negativen Auswirkungen beschränkt sich nicht auf den Fall, dass das Unternehmen, sein Tochterunternehmen oder sein Geschäftspartner in gleichem Maße daran beteiligt sind, sondern sollte sich auf alle Fälle erstrecken, in denen die negativen Auswirkungen durch Handlungen oder Unterlassungen des Unternehmens in Verbindung mit den Handlungen und Unterlassungen der Tochterunternehmen oder Geschäftspartner verursacht werden; dies schließt auch Fälle ein, in denen das Unternehmen in erheblichem Maße erleichtert oder fördert, dass ein Geschäftspartner negative Auswirkungen verursacht, d. h. geringfügige oder unerhebliche Beiträge werden nicht berücksichtigt. Wenn Unternehmen die negativen Auswirkungen in ihren Aktivitätsketten nicht selbst oder gemeinsam mit anderen juristischen Personen verursachen, sondern die negativen Auswirkungen ausschließlich von ihrem Geschäftspartner in den Aktivitätsketten der Unternehmen verursacht werden („in direktem Zusammenhang stehen“ mit den negativen Auswirkungen im Sinne des internationalen Rahmens), sollten sie dennoch bestrebt sein, ihren Einfluss geltend zu machen, um die von ihren Geschäftspartnern verursachten negativen Auswirkungen abzustellen oder zu minimieren, oder ihren Einfluss in diesem Sinne zu erhöhen. Indem anstelle der oben angeführten in den internationalen Rahmenwerken verwendeten Begriffe lediglich der Ausdruck negative Auswirkungen „verursachen“ verwendet wird, wird eine Verwechslung mit bestehenden Rechtsbegriffen in den nationalen Rechtssystemen vermieden, zugleich aber derselbe kausale Zusammenhang erfasst, wie in diesen Rahmenwerken beschrieben. In diesem Zusammenhang sollte unter dem Einfluss des Unternehmens auf einen Geschäftspartner im Einklang mit den internationalen Rahmenwerken zum einen seine Fähigkeit verstanden werden, den Geschäftspartner von der Abstellung negativer Auswirkungen oder der Minimierung ihres Ausmaßes zu überzeugen (z. B. über Marktmacht, Präqualifikationsanforderungen, die Verknüpfung von Geschäftsanreizen mit der Leistung in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt), und zum anderen der Grad des Einflusses oder Drucks, den das Unternehmen nach vernünftigem Ermessen ausüben könnte, etwa durch Zusammenarbeit mit dem betreffenden Geschäftspartner oder im Zusammenwirken mit einem anderen Unternehmen, das ein direkter Geschäftspartner des mit den negativen Auswirkungen verbundenen Geschäftspartners ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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