ErwGr. 54

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Um den in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten, die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abzustellen oder je nach den Umständen deren Ausmaß gegebenenfalls zu minimieren, sollten die Unternehmen verpflichtet werden, die folgenden geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Falls dies aufgrund der Tatsache, dass die negativen Auswirkungen nicht unmittelbar abgestellt werden können, notwendig ist, sollten die Unternehmen einen Korrekturmaßnahmenplan entwickeln und umsetzen. Unternehmen sollten anstreben, dass ein direkter Geschäftspartner die Einhaltung des Verhaltenskodexes und erforderlichenfalls des Korrekturmaßnahmenplans vertraglich zusichert und unter anderem von seinen Partnern entsprechende vertragliche Zusicherungen verlangt, soweit deren Tätigkeiten Teil der Aktivitätskette des Unternehmens sind. Vertragliche Zusicherungen sollten so gestaltet sein, dass eine angemessene Aufteilung der Verantwortung zwischen dem Unternehmen und den Geschäftspartnern sichergestellt ist. Die vertraglichen Zusicherungen sollten von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung begleitet werden. Das Unternehmen sollte jedoch lediglich verpflichtet sein, die vertraglichen Zusicherungen zu verlangen, da der Erhalt solcher Zusicherungen von verschiedenen Faktoren abhängen kann. Ferner sollten die Unternehmen finanzielle oder nichtfinanzielle Investitionen, Anpassungen oder Verbesserungen tätigen, die darauf abzielen, negative Auswirkungen abzustellen oder ihr Ausmaß zu minimieren, und dabei im Einklang mit dem Unionsrecht mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten. Unternehmen sollten gegebenenfalls die Geschäftspläne, die Gesamtstrategien und die Geschäftstätigkeit, einschließlich Beschaffungsverfahren, anpassen und eine Beschaffungspolitik entwickeln und verfolgen, mit der zu existenzsichernden Löhnen und Einkommen für ihre Lieferanten beigetragen wird und tatsächliche negative Auswirkungen auf Menschenrechte oder die Umwelt nicht gefördert werden. Um ihren Sorgfaltspflichten wirksam und effizient nachzukommen, sollten Unternehmen ferner notwendige Änderungen oder Verbesserungen an ihren Entwurfs- und Vertriebsverfahren vornehmen, um negative Auswirkungen, die sich sowohl im vorgelagerten als auch im nachgelagerten Teil ihrer Aktivitätsketten ergeben, vor und nach der Herstellung des Produkts anzugehen. Die Einführung und die Anpassung, falls erforderlich, dieser Verfahren könnte für das Unternehmen von besonderer Bedeutung sein, um negative Auswirkungen zu Beginn zu vermeiden. Diese Maßnahmen könnten auch für die Beseitigung negativer Auswirkungen relevant sein, die von dem Unternehmen und seinen Geschäftspartnern gemeinsam verursacht werden, etwa aufgrund der letzteren vom Unternehmen auferlegten Fristen oder Spezifikationen. Darüber hinaus tragen verantwortungsvolle Beschaffungs- oder Vertriebsverfahren durch eine bessere Verteilung der Wertschöpfung entlang der Aktivitätskette zur Bekämpfung der Kinderarbeit bei, die häufig in Ländern oder Gebieten mit hohem Armutsniveau auftritt. Darüber hinaus sollten Unternehmen gezielte und angemessene Unterstützung für ein KMU leisten, das ein Geschäftspartner des Unternehmens ist, indem unter anderem der Zugang zu Kapazitätsaufbau, Schulungen oder die Modernisierung von Managementsystemen bereitgestellt bzw. ermöglicht werden, sofern dies angesichts der Ressourcen, des Wissens und der Beschränkungen des KMU erforderlich ist, und indem gezielte und angemessene finanzielle Unterstützung geleistet wird, beispielsweise durch direkte Finanzierung, zinsgünstige Darlehen, Garantien für die fortgesetzte Beschaffung und Mitwirkung bei der Sicherstellung von Finanzierung, sofern die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Präventionsaktionsplans die Tragfähigkeit des KMU gefährden würde. Der Begriff der „Gefährdung der Tragfähigkeit eines KMU“ sollte verstanden werden, dass möglicherweise eine Insolvenz des KMU verursacht wird oder das KMU in eine Lage gebracht wird, in der unmittelbar eine Insolvenz droht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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