Um sicherzustellen, dass die geeigneten Maßnahmen zur Abstellung oder Minimierung tatsächlicher negativer Auswirkungen wirksam sind, sollten die Unternehmen vorrangig aktiv mit den Geschäftspartnern in ihren Aktivitätsketten zusammenarbeiten, anstatt die Geschäftsbeziehungen zu beenden, was ein letztes Mittel bleiben sollte, nachdem der Versuch, tatsächliche negative Auswirkungen abzustellen oder ihr Ausmaß zu minimieren, erfolglos geblieben ist. In dieser Richtlinie sollte jedoch auch für die Fälle, in denen mit solchen geeigneten Maßnahmen tatsächliche negative Auswirkungen nicht abgestellt konnten oder ihr Ausmaß nicht angemessen minimiert werden konnte, auf die Verpflichtung der Unternehmen verwiesen werden, als letztes Mittel keine neuen Beziehungen mit dem betreffenden Geschäftspartner einzugehen und bestehende Beziehungen zu diesem Partner nicht zu verlängern, und, wenn es eine realistische Aussicht auf eine Veränderung — etwa durch Nutzung oder Erhöhung des Drucks seitens des Unternehmens, indem die Geschäftsbeziehungen in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten vorübergehend ausgesetzt werden — gibt, unverzüglich einen verstärkten Korrekturmaßnahmenplan für die spezifischen negativen Auswirkungen anzunehmen und umzusetzen, einschließlich eines spezifischen und angemessenen Zeitplans für die Annahme und Umsetzung aller darin vorgesehenen Maßnahmen, innerhalb dessen das Unternehmen auch alternative Geschäftspartner suchen kann. Zu den Faktoren, anhand derer die Angemessenheit des Zeitplans für die Annahme und Umsetzung dieser Maßnahmen festgestellt werden kann, könnten die Schwere der negativen Auswirkungen, das Erfordernis, zur Abstellung zusätzlicher negativer Auswirkungen oder zur Minimierung ihres Ausmaßes Maßnahmen zu ermitteln und zu ergreifen, und die Auswirkungen auf KMU oder Kleinlandwirte zählen. Die Unternehmen sollten ihre Geschäftsbeziehungen zu dem Geschäftspartner aussetzen, wodurch der Druck seitens des Unternehmens und die Wahrscheinlichkeit, dass die Auswirkungen angegangen werden, erhöht werden. Wenn berechtigterweise nicht davon auszugehen ist, dass solche Bemühungen erfolgreich sein werden, etwa in Situationen mit vom Staat auferlegter Zwangsarbeit, oder wenn die negativen Auswirkungen durch die Umsetzung des verstärkten Korrekturmaßnahmenplans nicht abgestellt wurden oder ihr Ausmaß nicht minimiert wurde, sollte das Unternehmen verpflichtet werden, die Geschäftsbeziehungen in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten zu beenden, wenn die tatsächlichen negativen Auswirkungen schwerwiegend sind. Damit Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommen können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Geschäftsbeziehungen in Verträgen, die ihrem Recht unterliegen, beendet werden können. Bei der Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung zu beenden oder auszusetzen, sollte das Unternehmen bewerten, ob davon auszugehen ist, dass die dadurch verursachten negativen Auswirkungen offensichtlich schwerwiegender ausfallen werden als die negativen Auswirkungen, die nicht abgestellt werden konnten oder deren Ausmaß nicht angemessen minimiert werden konnte. Entscheiden Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen vorübergehend auszusetzen oder zu beenden, so sollten sie Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Aussetzung oder Beendigung zu verhindern, zu mindern oder abzustellen, den Geschäftspartner in angemessener Weise informieren und diese Entscheidung fortlaufend überprüfen. Möglicherweise erfordert die Abstellung negativer Auswirkungen auf der Ebene indirekter Geschäftsbeziehungen eine Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen. In einigen Fällen könnte die Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen die einzige realistische Möglichkeit sein, tatsächliche negative Auswirkungen auf der Ebene indirekter Geschäftsbeziehungen abzustellen, insbesondere wenn der indirekte Geschäftspartner nicht bereit ist, einen Vertrag mit dem Unternehmen zu schließen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024
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