Unternehmen sollten Personen und Organisationen die Möglichkeit einräumen, Beschwerden direkt an sie richten zu können, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt bestehen. Zu den Personen und Organisationen, die solche Beschwerden vorbringen könnten, sollten Personen gehören, die betroffen sind oder hinreichend Grund zu der Annahme haben, dass sie betroffen sein könnten, sowie die rechtmäßigen Vertreter dieser Personen, die in ihrem Namen handeln, wie etwa Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger, Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervertreter, die in der betreffenden Aktivitätskette tätige Personen vertreten, und Organisationen der Zivilgesellschaft, die in den Bereichen tätig sind, die mit den negativen Auswirkungen auf die Umwelt, die Gegenstand der Beschwerde sind, verbunden sind, und über Erfahrung in diesen Bereichen verfügen. Die Unternehmen sollten ein gerechtes, öffentlich verfügbares, zugängliches, berechenbares und transparentes Verfahren für die Bearbeitung dieser Beschwerden einrichten und die einschlägigen Arbeitnehmer, Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervertreter über solche Verfahren informieren. Die Unternehmen sollten auch einen zugänglichen Mechanismus für die Übermittlung von Meldungen durch Personen und Organisationen einrichten, wenn letztere Informationen oder Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen haben. Um den Aufwand für die Unternehmen zu verringern, sollten sie sich an gemeinsamen Beschwerdeverfahren und Meldemechanismen beteiligen können, etwa an Verfahren, die von Unternehmen (z. B. von einer Unternehmensgruppe) über Industrieverbände, Multi-Stakeholder-Initiativen oder globale Rahmenvereinbarungen gemeinsam eingerichtet werden. Die Geltendmachung einer Meldung oder Beschwerde sollte weder eine Voraussetzung sein, noch ausschließen, dass die sie geltend machende Person Zugang zu dem Verfahren bei begründeten Bedenken oder zu gerichtlichen oder anderen außergerichtlichen Verfahren hat, etwa zu nationalen Kontaktstellen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), sofern solche bestehen. Mit den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren und dem Meldemechanismus im Rahmen dieser Richtlinie sollte verhindert werden, dass der Zugang zu Vertretern eines Unternehmens zu einer unangemessenen Kontaktaufnahme führt. Im Einklang mit internationalen Standards sollten Personen, die Beschwerden einreichen — sofern sie diese nicht anonym einreichen — berechtigt sein, von dem Unternehmen eine zügige und angemessene Nachverfolgung der Beschwerde zu verlangen und auf geeigneter Ebene mit Vertretern des Unternehmens zusammenzutreffen, um tatsächliche oder potenzielle schwerwiegende negative Auswirkungen, die Gegenstand der Beschwerde sind, zu erörtern ebenso wie potenzielle Abhilfemaßnahmen, die zusammen mit der Begründung, warum eine Beschwerde als begründet oder unbegründet erachtet wurde und — sofern sie als begründet erachtet wurde — mit Informationen über die Schritte und Maßnahmen, die von dem Unternehmen unternommen wurden oder werden sollen, vorzulegen sind. Unternehmen sollten auch die nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, um jegliche Form von Vergeltung zu verhindern, indem sie im Einklang mit dem nationalen Recht gewährleisten, dass die Identität der Person oder Organisation, die die Beschwerde oder Meldung einreicht, vertraulich behandelt wird. Die Formulierung „gerecht, öffentlich verfügbar, zugänglich, berechenbar und transparent“ sollte im Sinne des Grundsatzes 31 der Leitprinzipien der Vereinten Nationen verstanden werden, wonach die Verfahren rechtmäßig, zugänglich, berechenbar, gerecht, transparent, mit den Menschenrechten vereinbar und eine Quelle für kontinuierliches Lernen sein müssen, wie dies auch in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes niedergelegt ist. Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter sollten außerdem ausreichend geschützt werden, und alle außergerichtlichen Abhilfemaßnahmen sollten unbeschadet der Förderung von Tarifverhandlungen und der Anerkennung von Gewerkschaften erfolgen und durch sie sollte keinesfalls die Rolle legitimer Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertreter bei der Beilegung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten untergraben werden. Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Interessenträger Zugang zu den Meldemechanismen und Beschwerdeverfahren haben, wobei die einschlägigen Hindernisse gebührend zu berücksichtigen sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024
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