ErwGr. 62

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Wie in den bestehenden internationalen Standards, die in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen und im OECD-Rahmen festgelegt sind, ist es Teil der Anforderungen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht, extern relevante Informationen zu Strategien, Verfahren und Tätigkeiten zur Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht, die der Ermittlung und Bewältigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen dienen, zu kommunizieren, wozu auch die Erkenntnisse und Ergebnisse dieser Tätigkeiten zählen. In der Richtlinie 2013/34/EU sind die einschlägigen Berichtspflichten von Unternehmen, die unter diese Richtlinie fallen, festgelegt. Darüber hinaus werden in der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) weitere Berichtspflichten betreffend die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten in der Finanzdienstleistungsbranche für Finanzunternehmen festgelegt. Um Überschneidungen bei den Berichtspflichten zu vermeiden, sollten mit der vorliegenden Richtlinie daher für die unter die Richtlinie 2013/34/EU fallenden Unternehmen keine neuen Berichtspflichten eingeführt werden, die über die in der genannten Richtlinie festgelegten Berichtspflichten sowie über die in deren Rahmen zu entwickelnden Standards für die Berichterstattung hinausgehen. Um ihrer Verpflichtung, über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht im Rahmen der vorliegenden Richtlinie zu informieren, nachzukommen, sollten die Unternehmen eine jährliche Erklärung in mindestens einer der Amtssprachen der Union abgeben, die sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums spätestens aber zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, auf das sich die Erklärung bezieht, auf ihrer Website veröffentlichen, es sei denn das entsprechende Unternehmen unterliegt den in der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ist ein Unternehmen nicht zur Berichterstattung gemäß Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet, so sollte die Erklärung spätestens am Tag der Offenlegung des Jahresabschlusses veröffentlicht werden. Die jährliche Erklärung sollte der benannten Sammelstelle vorgelegt werden, damit sie über das mit der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal (ESAP) zugänglich gemacht werden kann. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften über die Zugänglichkeit von Informationen über das ESAP sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte der Anhang der Verordnung (EU) 2023/2859 geändert werden, indem ein Verweis auf die vorliegende Richtlinie aufgenommen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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