ErwGr. 64

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Es ist nicht das Ziel dieser Richtlinie, Unternehmen dazu zu verpflichten, intellektuelles Kapital, geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/943 als Geschäftsgeheimnisse gelten, öffentlich preiszugeben. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Berichtspflichten sollten daher unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 gelten. Diese Richtlinie sollte ebenfalls unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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