ErwGr. 65

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Um eine sinnvolle Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umweltschutz erfüllen zu können, sollten Unternehmen im Interesse des Prozesses der Durchführung der Sorgfaltspflichten geeignete Maßnahmen für eine wirksame Einbeziehung der Interessenträger ergreifen. Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 sollte eine wirksame Einbeziehung die Bereitstellung sachdienlicher und umfassender Informationen für die konsultierten Interessenträger sowie fortlaufende Konsultationen umfassen, die eine echte Interaktion und einen echten Dialog auf geeigneter Ebene, z. B. auf Projekt- oder Standortebene, ermöglichen und es sollte ein angemessener Turnus vorgesehen werden. Eine sinnvolle Einbeziehung der konsultierten Interessenträger sollte den Hindernissen für ihre Einbeziehung gebührend Rechnung tragen und sicherstellen, dass die Interessenträger nicht Opfer von Vergeltungsmaßnahmen oder Revanche sind, unter anderem durch die Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit und Anonymität, und besondere Aufmerksamkeit sollte auf die Bedürfnisse von gefährdeten Interessenträgern sowie auf sich überschneidende Schwachstellen und Faktoren gerichtet werden, unter anderem durch die Berücksichtigung potenziell gefährdeter Gruppierungen oder Gemeinschaften, beispielsweise geschützte indigene Völker im Sinne der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und jene, die unter die Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger fallen. Es kann Situationen geben, in denen es nicht möglich ist, betroffene Interessenträger sinnvoll einzubeziehen, oder in denen die Einholung von zusätzlichen Expertenmeinungen sinnvoll ist, um es dem Unternehmen zu ermöglichen, die Verpflichtungen dieser Richtlinie uneingeschränkt zu erfüllen. In solchen Fällen sollten Unternehmen zusätzlich Sachverständige konsultieren, wie zivilgesellschaftliche Organisationen oder natürliche oder juristische Personen, die sich für die Menschenrechte und die Umwelt einsetzen, um glaubwürdige Erkenntnisse über tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen zu erhalten. Die Anhörung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter sollte im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht erfolgen und gegebenenfalls dem nationalen Recht und den Tarifverträgen sowie unbeschadet ihrer bestehenden Rechte auf Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung, insbesondere jener gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Bereich Beschäftigung und soziale Rechte, einschließlich der Richtlinie 2001/86/EG des Rates (20) sowie der Richtlinien 2002/14/EG (21) und 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22). Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie sollte der Begriff „Arbeitnehmer“ auch Leiharbeitnehmer und andere Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen umfassen, sofern sie die vom EuGH aufgestellten Kriterien für die Feststellung des Status eines Arbeitnehmers erfüllen. Bei der Durchführung von Konsultationen sollte es Unternehmen möglich sein, sich auf Industrieinitiativen zu stützen, soweit diese geeignet sind, eine wirksame Einbeziehung zu fördern. Der Rückgriff auf Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen allein reicht nicht aus, um der Pflicht zur Anhörung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter nachzukommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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