ErwGr. 61

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Unternehmen sollten die Umsetzung und Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht überwachen. Sie sollten regelmäßig Bewertungen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der ihrer Tochterunternehmen und — soweit mit der Aktivitätskette des Unternehmens verbunden — der Tätigkeiten ihrer Geschäftspartner vornehmen, um die Umsetzung zu bewerten und die Angemessenheit und die Wirksamkeit der Ermittlung, Verhinderung, Minimierung, Abstellung und Minderung von negativen Auswirkungen zu überwachen. Im Rahmen dieser Bewertungen sollte überprüft werden, ob negative Auswirkungen ordnungsgemäß ermittelt werden, ob Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht getroffen worden sind und ob negative Auswirkungen tatsächlich verhindert oder abgestellt wurden. Um sicherzustellen, dass diese Bewertungen aktuell sind, sollten sie unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle 12 Monate, durchgeführt werden, und es sollten zusätzliche Überprüfungen in einem kürzeren Abstand erfolgen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass neue Risiken negativer Auswirkungen entstanden sein könnten. Unter einer wesentlichen Änderung sollte eine Veränderung des Status quo der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, der Geschäftstätigkeit seiner Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, des rechtlichen oder des Unternehmensumfelds oder jede andere wesentliche Änderung bezüglich der Lage des Unternehmens oder seiner operativen Rahmenbedingungen verstanden werden. Beispiele für eine wesentliche Änderung könnten Fälle sein, in denen das Unternehmen in einem neuen Wirtschaftszweig oder einem neuen geografischen Gebiet tätig wird, mit der Herstellung neuer Produkte beginnt oder die Art und Weise der Herstellung bestehender Produkte verändert und dabei eine Technologie mit potenziell stärkeren negativen Auswirkungen verwendet oder seine Unternehmensstruktur durch Umstrukturierung, Fusionen oder Übernahmen verändert. Hinreichende Gründe für die Annahme, dass neue Risiken bestehen, können sich auf unterschiedliche Weise ergeben, unter anderem aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen, in denen über die negativen Auswirkungen berichtet wird, durch die Einbeziehung von Interessenträgern oder durch entsprechende Meldungen. Unternehmen sollten die Unterlagen, die belegen, dass sie diese Anforderung einhalten, mindestens fünf Jahre lang aufbewahren. Diese Unterlagen sollten — sofern relevant — mindestens die ermittelten Auswirkungen und eingehenden Bewertungen gemäß Artikel 8, den Präventions- und/oder Korrekturmaßnahmenplan gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 5 erhaltenen vertraglichen Bestimmungen oder geschlossenen Verträge, die Überprüfungen gemäß Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 6, Abhilfemaßnahmen, regelmäßige Bewertungen im Rahmen der Überwachungspflicht des Unternehmens sowie Mitteilungen und Beschwerden umfassen. Finanzunternehmen sollten lediglich ihre eigene Geschäftstätigkeit sowie die ihrer Tochterunternehmen und ihrer vorgelagerten Geschäftspartner regelmäßig bewerten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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