Wurde eine tatsächliche negative Auswirkung von einem Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen verursacht, so sollte das Unternehmen Abhilfe leisten. Der Begriff „Abhilfe“ bezeichnet die Wiederherstellung der Situation oder des Zustands, in der/dem sich die betroffene Person/die betroffenen Personen, die Gemeinschaften oder die Umwelt ohne die eingetretenen tatsächlichen negativen Auswirkungen befinden würden, und die in einem angemessenen Verhältnis zur Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen stehen muss, unter anderem durch eine finanzielle oder nichtfinanzielle Entschädigung, die das Unternehmen einer oder mehreren von den tatsächlichen negativen Auswirkungen betroffenen Personen bereitstellt, und soweit zutreffend die Erstattung jeglicher den Behörden durch die Abhilfemaßnahmen entstandenen Kosten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die von negativen Auswirkungen betroffenen Interessenträger nicht verpflichtet sind, sich um Abhilfe zu bemühen, bevor sie ihre Ansprüche vor Gericht geltend machen. Für den Fall, dass es das Unternehmen versäumt, bei einer von ihm allein oder gemeinsam verursachten tatsächlichen negativen Auswirkung Abhilfe zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder infolge begründeter Bedenken, die ihr gemäß dieser Richtlinie mitgeteilt wurden, befugt ist, das Unternehmen anzuweisen, angemessene Abhilfe zu leisten. In einem solchen Fall gilt dies unbeschadet der Verhängung von Sanktionen für Verstöße gegen einzelstaatliche Vorschriften, die gemäß dieser Richtlinie erlassen wurden, und der zivilrechtlichen Haftung, die vor einem nationalen Gericht geltend gemacht wird. Werden die tatsächlichen negativen Auswirkungen lediglich vom Geschäftspartner des Unternehmens verursacht, so kann das Unternehmen freiwillig Abhilfe leisten. Das Unternehmen kann auch seine Fähigkeit nutzen, Einfluss auf den Geschäftspartner zu nehmen, der die negativen Auswirkungen allein oder gemeinsam verursacht, um so Abhilfe zu ermöglichen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024
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