ErwGr. 55

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

In dieser Richtlinie sollte des Weiteren auf die Möglichkeit verwiesen werden, dass das Unternehmen vertragliche Zusicherungen von dem indirekten Geschäftspartner einholen kann, um die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens oder eines Korrekturmaßnahmenplans zu erreichen, und auch geeignete Maßnahmen ergreifen kann, um zu überprüfen, ob der indirekte Geschäftspartner den vertraglichen Zusicherungen nachkommt, damit das gesamte Spektrum an Optionen für das Unternehmen in Fällen erfasst wird, in denen tatsächliche negative Auswirkungen durch die beschriebenen Maßnahmen nicht bewältigt werden könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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