CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859
Wenn ein Unternehmen nicht das Ausmaß aller ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen gleichzeitig in vollem Umfang verhindern, mindern, abstellen oder minimieren kann, sollte es die negativen Auswirkungen auf der Grundlage ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit priorisieren. Der Schweregrad einer negativen Auswirkung sollte auf der Grundlage des Ausmaßes, der Tragweite oder des irreversiblen Charakters der negativen Auswirkung unter Berücksichtigung der Schwere der Auswirkung bewertet werden, einschließlich der Anzahl der Personen, die betroffen sind oder betroffen sein werden, des Ausmaßes, in dem die Umwelt geschädigt wird oder werden kann, der Unumkehrbarkeit der Auswirkung und der Grenzen der Möglichkeiten, die betroffenen Personen oder die Umwelt innerhalb eines angemessenen Zeitraums in eine Situation oder einen Zustand zu versetzen, die bzw. der der Situation oder dem Zustand vor der Auswirkung entspricht. Sobald die schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen innerhalb einer angemessenen Frist angegangen wurden, sollte das Unternehmen die weniger schwerwiegenden und weniger wahrscheinlichen negativen Auswirkungen angehen. Andererseits sollten der tatsächliche oder potenzielle Einfluss des Unternehmens auf seine Geschäftspartner, der Grad der Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen, die Nähe zu dem Tochterunternehmen oder dem Geschäftspartner oder seine potenzielle Haftung nicht als maßgebliche Faktoren für die Priorisierung negativer Auswirkungen betrachtet werden.
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