Art. 20 – Informationen für die Endnutzer

DIR_2006_66 · über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer insbesondere durch Informationskampagnen umfassend unterrichtet werden über a) die möglichen Auswirkungen der in Batterien und Akkumulatoren enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit; b) den Umstand, dass es wünschenswert ist, Altbatterien und -akkumulatoren nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu beseitigen, sondern sich an ihrer getrennten Sammlung zu beteiligen, um die Behandlung und das Recycling zu erleichtern; c) die ihnen zur Verfügung stehenden Rücknahme- und Recyclingsysteme; d) ihren Beitrag zum Recycling von Altbatterien und -akkumulatoren; e) die Bedeutung des in Anhang II gezeigten Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern und der chemischen Zeichen Hg, Cd und Pb.
(2)Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Wirtschaftsbeteiligten die in Absatz 1 genannten Informationen ganz oder teilweise zur Verfügung stellen.
(3)Soweit die Mitgliedstaaten die Vertreiber verpflichten, Geräte-Altbatterien oder -akkumulatoren gemäß Artikel 8 zurückzunehmen, sorgen sie dafür, dass die Vertreiber die Endnutzer über die Möglichkeit der Entsorgung von Geräte-Altbatterien oder -akkumulatoren an ihren Verkaufsstellen informieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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