Art. 22 – Berichte über die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

DIR_2006_66 · über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie. Der erste Bericht erstreckt sich jedoch auf den Zeitraum bis zum 26. September 2012.
(2)Die Berichte sind auf der Grundlage eines Fragebogens oder eines Schemas zu erstellen, der bzw. das nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren ausgearbeitet wurde. Der Fragebogen oder das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des ersten Berichtszeitraums übermittelt.
(3)Die Mitgliedstaaten berichten ferner über die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Förderung von Entwicklungen, die die Umweltauswirkungen von Batterien und Akkumulatoren betreffen; dazu gehören insbesondere a) Entwicklungen zur Senkung der Mengen von Schwermetallen und anderen gefährlichen Stoffen in Batterien und Akkumulatoren unter Einschluss freiwilliger Maßnahmen der Hersteller, b) neue Recycling- und Behandlungstechniken, c) die Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten an Umweltmanagementsystemen, d) Forschungsarbeiten in diesen Bereichen und e) Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung.
(4)Der Bericht ist der Kommission binnen neun Monaten nach Ablauf des betreffenden Dreijahreszeitraums vorzulegen bzw. im Falle des ersten Berichts spätestens bis zum 26. Juni 2013.
(5)Die Kommission veröffentlicht spätestens neun Monate nach Eingang der Berichte aus den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie, ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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