Art. 25 – Sanktionen

DIR_2006_66 · über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und abschreckende Wirkung haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 26. September 2008 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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