DIR_2006_66 · über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG
(1)Die Kommission überprüft die Umsetzung dieser Richtlinie, ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes, nachdem sie zum zweiten Mal die Berichte aus den Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 4 erhalten hat.
(2)Der zweite Bericht, den die Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 5 veröffentlicht, enthält eine Bewertung der folgenden Aspekte dieser Richtlinie: a) die Angemessenheit weiterer Maßnahmen für das Risikomanagement für Batterien und Akkumulatoren, die Schwermetalle enthalten; b) die Angemessenheit der in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Mindestsammelziele für alle Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren und die Möglichkeit der Festlegung weiterer Ziele für spätere Jahre; der technische Fortschritt und die in den Mitgliedstaaten gewonnenen praktischen Erfahrungen sind hierbei zu berücksichtigen; c) die Angemessenheit der in Anhang III Teil B festgelegten Mindestanforderungen für das Recycling unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen, des technischen Fortschritts und der in den Mitgliedstaaten gewonnenen praktischen Erfahrungen.
(3)Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung der entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie beigefügt.
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