(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätze mit dem in Anhang II abgebildeten Symbol angemessen gekennzeichnet werden.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zum 26. September 2009 auf allen Gerätebatterien und -akkumulatoren ihre Kapazität in sichtbarer, lesbarer und unauslöschlicher Form angegeben ist. Nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren werden bis zum 26. März 2009 die Regelungen für die Umsetzung dieser Verpflichtung im Einzelnen, einschließlich harmonisierter Verfahren für die Bestimmung von Kapazität und fachgerechter Verwendung, festgelegt.
(3)Batterien, Akkumulatoren und Knopfzellen, die mehr als 0,0005 % Quecksilber, mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, sind mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd oder Pb) zu kennzeichnen. Das Zeichen mit der Angabe des Schwermetallgehalts ist unterhalb des in Anhang II gezeigten Symbols aufzudrucken; das Zeichen muss eine Fläche von mindestens einem Viertel der Größe des Symbols einnehmen.
(4)Das in Anhang II gezeigte Symbol muss mindestens 3 % der größten Seitenfläche der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm, einnehmen. Bei zylindrischen Formaten muss das Symbol mindestens 1,5 % der Oberfläche der Batterie oder des Akkumulators, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm, einnehmen.
(5)Würde die Größe des Symbols bzw. Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes weniger als 0,5 × 0,5 cm betragen, so braucht die Batterie, der Akkumulator oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet zu werden; stattdessen wird das Symbol bzw. Zeichen in der Größe von mindestens 1 × 1 cm auf die Verpackung gedruckt.
(6)Die Symbole und Zeichen müssen so aufgedruckt werden, dass sie gut sichtbar, lesbar und dauerhaft sind.
(7)Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften dieses Artikels können nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren gewährt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025
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