(1)Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG werden übertragbare Wertpapiere, Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichvereinbarungen und alle anderen Derivatkontrakte, die in Abschnitt C Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannt werden, als Finanzinstrumente betrachtet, sofern sie zum Erwerb lediglich auf Eigeninitiative des Inhabers und im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung von Aktien befugen, die mit Stimmrechten verbunden sind. Dabei müssen die Aktien bereits von einem Emittenten ausgegeben sein, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden. Der Inhaber des Instruments muss bei Fälligkeit entweder über das unbedingte Recht auf Erwerb der zugrunde liegenden Aktien oder aber über eine Ermessensbefugnis in Bezug auf sein Recht auf Erwerb oder Nichtserwerb dieser Aktien verfügen. Unter einer förmlichen Vereinbarung ist eine Vereinbarung zu verstehen, die gemäß dem anwendbaren Recht verbindlich ist.
(2)Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG hat der Inhaber sämtliche Finanzinstrumente im Sinne von Absatz 1, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, zusammenzurechnen und mitzuteilen.
(3)Die gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG vorzunehmende Mitteilung hat die folgenden Informationen zu enthalten: a) die resultierende Situation in Bezug auf die Stimmrechte; b) falls anwendbar, die Kette der kontrollierten Unternehmen, mittels deren die Finanzinstrumente tatsächlich gehalten werden; c) das Datum, an dem der Schwellenwert erreicht oder überschritten wurde; d) bei Instrumenten, bei denen eine Ausübungsfrist gilt, Angabe des Zeitpunkts oder der Frist, an dem oder während derer die Aktien erworben werden oder werden können (falls anwendbar); e) Fälligkeitstermin oder Verfalltermin des Instruments; f) Angaben zur Person des Inhabers; g) Name des zugrunde liegenden Emittenten. Für die Zwecke von Buchstabe a wird der Prozentsatz der Stimmrechte unter Bezugnahme auf die Gesamtzahl der Stimmrechte und des Kapitals berechnet, so wie sie vom Emittenten zuletzt gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2004/109/EG veröffentlicht wurden.
(4)Die Mitteilungsfrist ist mit der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG und in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen genannten identisch.
(5)Die Mitteilung hat an den Emittenten der zugrunde liegenden Aktie und an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Emittenten zu erfolgen. Bezieht sich ein Finanzinstrument auf mehr als eine zugrunde liegende Aktie, so hat eine gesonderte Mitteilung an jeden Emittenten der zugrunde liegenden Aktien zu erfolgen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025
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